+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Bei der Bewertung der Bodengesundheit wenden die Mitgliedstaaten Kriterien für einen gesunden Bodenzustand an, die Folgendes umfassen:

a)

unverbindliche nachhaltige Zielwerte gemäß Anhang I Teile A und B und

b)

operative Auslösewerte, die gemäß Absatz 6 festgelegt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung