+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Liste organischer Kontaminanten für den in Anhang I Teil B genannten Bodenkontaminationsdeskriptor fest. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die indikative Liste der Bodenkontaminanten nach Absatz 8 berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung