(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Kontaminanten für die Bodenkontaminationsdeskriptoren gemäß Anhang I Teil C, einschließlich Pestiziden, ihrer Metaboliten und Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die das höchste Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, und berücksichtigen dabei die indikative Liste der Bodenkontaminanten nach Artikel 8 sowie — sofern vorhanden — relevante Informationen über Folgendes:
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a)
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die Toxizität des Bodenkontaminanten;
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b)
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die Persistenz und Mobilität des Bodenkontaminanten;
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c)
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mögliche Quellen und mögliches Auftreten des Bodenkontaminanten;
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d)
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quantitative Daten über die Erzeugung, die Verwendung, den Verbrauch oder die Verkaufsmengen der entsprechenden Substanzen in den betreffenden Mitgliedstaaten;
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e)
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Human-Biomonitoringdaten aus Forschungsprojekten sowie das Vorhandensein von Kontaminanten in Umweltmedien.
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