+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste von Kontaminanten für die Bodenkontaminationsdeskriptoren gemäß Anhang I Teil C, einschließlich Pestiziden, ihrer Metaboliten und Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), die das höchste Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, und berücksichtigen dabei die indikative Liste der Bodenkontaminanten nach Artikel 8 sowie — sofern vorhanden — relevante Informationen über Folgendes:

a)

die Toxizität des Bodenkontaminanten;

b)

die Persistenz und Mobilität des Bodenkontaminanten;

c)

mögliche Quellen und mögliches Auftreten des Bodenkontaminanten;

d)

quantitative Daten über die Erzeugung, die Verwendung, den Verbrauch oder die Verkaufsmengen der entsprechenden Substanzen in den betreffenden Mitgliedstaaten;

e)

Human-Biomonitoringdaten aus Forschungsprojekten sowie das Vorhandensein von Kontaminanten in Umweltmedien.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung