+Artikel 7 6

Artikel 7 6

(6)   Die Mitgliedstaaten legen für jeden in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptor einen oder mehrere operative Auslösewerte fest, die den Grad der jeweiligen Bodendegradation widerspiegeln, auf deren Grundlage eine Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können den operativen Auslösewert für einen oder mehrere Bodendeskriptoren auf demselben Niveau festsetzen wie den unverbindlichen nachhaltigen Zielwert für diese Bodendeskriptoren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung