+Artikel 7 7

Artikel 7 7

(7)   Die Mitgliedstaaten können über die in Anhang I aufgeführten hinaus zusätzliche Bodendeskriptoren und Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag festlegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung