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+Artikel 7 8 |
Artikel 7 8(8) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie gemäß den Absätzen 2 bis 8 Bodendeskriptoren, Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag oder Kriterien für einen gesunden Bodenzustand festlegen oder anpassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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