+Artikel 8 1

Artikel 8 1

(1)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine indikative Liste, die sowohl Bodenkontaminanten mit potenziell erheblichen Risiken für die Bodengesundheit und die Bodenresilienz, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als auch Bodenkontaminanten enthält, für die Daten benötigt werden, um die Auswirkungen dieser potenziellen erheblichen Risiken anzugehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung