+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Anzahl und Lage der Probenahmestellen nach der in Anhang II Teil A beschriebenen Methode.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten einschlägige Karten der Bodendeskriptoren, die ersten Probenahmestellen und die einschlägigen Daten im Zusammenhang mit Probenahmestellen, die im Rahmen früherer LUCAS-Bodenerhebungen erhoben wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung