+Artikel 9 4

Artikel 9 4

(4)   Sofern die Daten in demselben Überwachungszyklus erhoben wurden, in dem auch die Stichprobenerhebung durchgeführt wurde, und die Erhebung gemäß den in Anhang II Teil A Nummer 2 und Teil B genannten Methodendurchgeführt wurde, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchzuführenden Bodenmessungen gegebenenfalls folgende Messungen umfassen:

a)

Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit bestehenden nationalen oder subnationalen Netzen zur Bodenüberwachung und Bodenerhebungen,

b)

Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und Völkerrecht,

c)

Messungen privater Akteure, von Forschungseinrichtungen und anderer Parteien, sofern verfügbar.

Für die Durchführung der ersten Bodenmessungen gemäß Absatz 8 beginnt der Zyklus für die Erhebung der Daten gemäß Unterabsatz 1, soweit diese Daten verfügbar sind, am 16. Dezember 2024.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung