(4) Sofern die Daten in demselben Überwachungszyklus erhoben wurden, in dem auch die Stichprobenerhebung durchgeführt wurde, und die Erhebung gemäß den in Anhang II Teil A Nummer 2 und Teil B genannten Methodendurchgeführt wurde, können die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchzuführenden Bodenmessungen gegebenenfalls folgende Messungen umfassen:
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a)
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Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit bestehenden nationalen oder subnationalen Netzen zur Bodenüberwachung und Bodenerhebungen,
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b)
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Messungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und Völkerrecht,
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c)
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Messungen privater Akteure, von Forschungseinrichtungen und anderer Parteien, sofern verfügbar.
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Für die Durchführung der ersten Bodenmessungen gemäß Absatz 8 beginnt der Zyklus für die Erhebung der Daten gemäß Unterabsatz 1, soweit diese Daten verfügbar sind, am 16. Dezember 2024.