+Artikel 9 6

Artikel 9 6

(6)   Die Mitgliedstaaten befolgen die nachstehenden Verfahren und Bestimmungen:

a)

Methoden zur Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II Teil B;

b)

methodische Mindestkriterien für die Bestimmung der Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag gemäß Anhang II Teil C;

c)

etwaige von der Kommission gemäß Absatz 13 dieses Artikels festgelegte Anforderungen.

Die Mitgliedstaaten können andere als die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Methoden anwenden, sofern validierte Transferfunktionen, wie in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil B vorgeschrieben, verfügbar sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung