(6) Die Mitgliedstaaten befolgen die nachstehenden Verfahren und Bestimmungen:
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a)
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Methoden zur Bestimmung oder Schätzung der Werte der Bodendeskriptoren gemäß Anhang II Teil B;
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b)
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methodische Mindestkriterien für die Bestimmung der Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag gemäß Anhang II Teil C;
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c)
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etwaige von der Kommission gemäß Absatz 13 dieses Artikels festgelegte Anforderungen.
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Die Mitgliedstaaten können andere als die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Methoden anwenden, sofern validierte Transferfunktionen, wie in Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil B vorgeschrieben, verfügbar sind.