+Artikel 9 8

Artikel 9 8

(8)   Die Mitgliedstaaten und, sofern die Kommission Unterstützung gemäß Absatz 2 leistet, die Kommission stellen sicher, dass die ersten Bodenmessungen bis zum 17. Dezember 2030 durchgeführt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung