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Artikel 9 9(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen einer Beprobungskampagne alle sechs Jahre oder im Rahmen eines kontinuierlichen Probenahmeplans während des entsprechenden Sechsjahreszeitraums neue Bodenmessungen durchgeführt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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