|
+Artikel 9 12 |
Artikel 9 12(12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Werte der Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|