+Artikel 10 5

Artikel 10 5

(5)   Ein guter Zustand für einen in Anhang I Teile A und B aufgeführten Deskriptor gilt als erreicht, wenn der unverbindliche nachhaltige Zielwert erreicht ist. Die Mitgliedstaaten legen ein Intervall von Werten für die in Anhang I Teile A und B aufgeführten Bodendeskriptoren fest, die einen moderaten Zustand und einen schlechten Zustand in Bezug auf die operativen Auslösewerte darstellen. Nur das Intervall für den moderaten Zustand darf null sein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung