+Artikel 10 6

Artikel 10 6

(6)   Auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit ermitteln die zuständigen Behörden nach Artikel 5 — gegebenenfalls in Abstimmung mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden — für jeden Bodenbezirk die Flächen, auf denen die jeweiligen Kriterien für einen gesunden Bodenzustand nicht erfüllt werden und für die eine Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11 erforderlich ist, und informieren die Öffentlichkeit gemäß Artikel 20 in zusammengefasster Form darüber. Die Daten aus der Überwachung der Bodengesundheit, die Ergebnisse der Bewertungen der Bodengesundheit und die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Analyse fließen in die Ausarbeitung der in Anhang III aufgeführten Programme, Pläne, Zielvorgaben und Maßnahmen ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung