+Artikel 10 8

Artikel 10 8

(8)   Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Pflichten und gemäß dem nationalen Recht übermitteln die Mitgliedstaaten den betreffenden Landeigentümern und Landbewirtschaftern auf deren Ersuchen Bodengesundheitsdaten gemäß den Artikeln 6 bis 9 und die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit, insbesondere um die Entwicklung der wissenschaftlich fundierten Empfehlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu unterstützen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung