+Artikel 11 1
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Artikel 11 1
(1) Die Mitgliedstaaten ermutigen Landeigentümer und Landbewirtschafter zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz, unterstützen sie dabei und erleichtern diese Verbesserung durch Landeigentümer und Landbewirtschafter, indem sie unter anderem
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a)
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einen einfachen und gleichberechtigten Zugang gewährleisten zu unparteiischer und unabhängiger wissenschaftlich fundierter Beratung sowie zu Informationen, Schulungsmaßnahmen und Kompetenzaufbau für Bodenbewirtschafter, Landeigentümer, Landbewirtschafter und zuständige Behörden zu Praktiken, die die Bodengesundheit und die Bodenresilienz verbessern,
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b)
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für die vielfältigen mittel- und langfristigen Vorteile von Praktiken, die die Bodengesundheit und die Bodenresilienz verbessern, und für die Kosten von Praktiken, die der Bodengesundheit und der Bodenresilienz abträglich sind, sensibilisieren;
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c)
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Forschung und Innovation im Bereich der nachhaltigen Bodenbewirtschaftungskonzepte und Bodenregenerierungspraktiken, die an die lokalen Bodenmerkmale und klimatischen Bedingungen und die lokale Landnutzung angepasst sind, fördern;
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d)
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auf lokaler Ebene Informationen über geeignete Maßnahmen und Praktiken zur Verbesserung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung der Bodengesundheit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dokumente und wissenschaftlichen Instrumente bereitstellen;
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e)
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einen regelmäßig aktualisierten Überblick über verfügbare Finanzmittel, Instrumente und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz zur Verfügung stellen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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