+Artikel 13 2

Artikel 13 2

(2)   Unbeschadet strengerer Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergeben, legen die Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2029 einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz für Folgendes fest:

a)

Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 14;

b)

Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte gemäß Artikel 15;

c)

standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten gemäß Artikel 16.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung