|
+Artikel 13 2 |
Artikel 13 2(2) Unbeschadet strengerer Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergeben, legen die Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2029 einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz für Folgendes fest:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|