+Artikel 13 3

Artikel 13 3

(3)   Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und wirksam die Möglichkeit,

a)

zur Ausarbeitung und konkreten Umsetzung des in Absatz 2 genannten risikobasierten und schrittweisen Ansatzes Stellung zu nehmen;

b)

für die unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten relevante Informationen bereitzustellen, z. B. aus Forschungsprojekten gewonnene Daten über das Human-Biomonitoring oder die Umweltüberwachung;

c)

Informationen im Hinblick auf die Berichtigung der Daten im Register für tatsächlich und potenziell kontaminierte Standorte gemäß Artikel 17 bereitzustellen.

Die Stellungnahmen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes sind bei der Ausarbeitung und Umsetzung des risikobasierten und schrittweisen Ansatzes durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung