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+Artikel 13 4 |
Artikel 13 4(4) Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten auch durch öffentliche Bekanntmachungen und elektronische Medien sicher, dass relevante Informationen der Öffentlichkeit rechtzeitig, angemessen und wirksam zugänglich gemacht werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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