|
+Artikel 14 2 |
Artikel 14 2(2) Für die Zwecke der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten können auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse weiter nach ihrem Potenzial einer Bodenkontamination eingestuft oder priorisiert werden. Bei der Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte auf ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls folgende Kriterien:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|