+Artikel 16 Standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten
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Artikel 16 Standortspezifische Risikobewertung und Umgang mit kontaminierten Standorten
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 16 1
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(1) Die Mitgliedstaaten legen die spezifische Methode für die standortspezifische Risikobewertung kontaminierter Standorte fest. Bei der Festlegung einer solchen Methode stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Anhang V genannten Phasen und Grundsätze berücksichtigt werden.
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Artikel 16 2
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(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche kontaminierten Standorte ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen und berücksichtigen dabei vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse, Stellungnahmen von Gesundheitsbehörden, das Vorsorgeprinzip, lokale Besonderheiten sowie die gegenwärtige und die geplante Landnutzung.
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Artikel 16 3
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(3) Für jeden kontaminierten Standort, dessen Kontamination in der Folge einer Untersuchung nach Artikel 15 oder auf andere Weise festgestellt wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine standortspezifische Risikobewertung der derzeitigen und der geplanten Landnutzung durchgeführt wird, um zu ermitteln, ob von dem kontaminierten Standort unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgehen. Sind die gemäß Artikel 15 eingeholten Informationen ausreichend, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Bodenkontamination kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt oder dass eine Bodensanierung erforderlich ist, so können die Mitgliedstaaten beschließen, keine standortspezifische Risikobewertung durchzuführen.
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Artikel 16 4
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(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 3 genannten standortspezifischen Risikobewertung oder aufgrund des in Absatz 3 genannten Schlusses, dass eine Bodensanierung erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unverzüglich geeignete Risikoverringerungsmaßnahmen ergriffen und umgesetzt werden, um die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein annehmbares Maß zu verringern.
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Artikel 16 5
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(5) Bei der Entscheidung über geeignete Risikoverringerungsmaßnahmen verfolgen die Mitgliedstaaten das Ziel, die Kontamination des Bodens zu beseitigen und eine weitere Kontamination zu vermeiden, und berücksichtigen dabei die langfristigen Kosten, den Nutzen, die Wirksamkeit, die Dauerhaftigkeit und die technische Durchführbarkeit der verfügbaren Risikoverringerungsmaßnahmen. Die Maßnahmen zur Risikominderung können die in Anhang IV genannten Maßnahmen sein.
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Artikel 16 6
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(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge IV und Van den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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