+Artikel 18 3
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Artikel 18 3
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Kommission und die Mitgliedstaaten gehalten, zur Finanzierung von Maßnahmen, deren Schwerpunkt auf Bodenschutz, Bodenresilienz und Bodenregenerierung liegt, Finanzmittel aus geeigneten Quellen zu nutzen, wozu auch Unions-, nationale, regionale und lokale Mittel gehören.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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