+Artikel 19 1

Artikel 19 1

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUA alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:

a)

Daten zu den gemäß den Artikeln 6 bis 10 durchgeführten Überwachungen der Bodengesundheit und Bewertungen der Bodengesundheit und deren Ergebnisse;

b)

eine Trendanalyse der Bodengesundheit für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptoren und der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag, im Einklang mit Artikel 10;

c)

Zusammenfassung der Fortschritte in folgenden Bereichen:

i)

Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11;

ii)

Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte, Umgang mit kontaminierten Standorten und Registrierung potenziell kontaminierter Standorte und tatsächlich kontaminierter Standorte im Einklang mit Artikel 13 bis 17.

Die Mitgliedstaaten legen den ersten der in Unterabsatz 1 genannten Berichte bis zum 17. Juni 2032 vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung