(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUA alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:
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a)
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Daten zu den gemäß den Artikeln 6 bis 10 durchgeführten Überwachungen der Bodengesundheit und Bewertungen der Bodengesundheit und deren Ergebnisse;
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b)
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eine Trendanalyse der Bodengesundheit für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptoren und der in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag, im Einklang mit Artikel 10;
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c)
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Zusammenfassung der Fortschritte in folgenden Bereichen:
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i)
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Unterstützung der Bodengesundheit und der Bodenresilienz gemäß Artikel 11;
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ii)
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Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte, Umgang mit kontaminierten Standorten und Registrierung potenziell kontaminierter Standorte und tatsächlich kontaminierter Standorte im Einklang mit Artikel 13 bis 17.
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Die Mitgliedstaaten legen den ersten der in Unterabsatz 1 genannten Berichte bis zum 17. Juni 2032 vor.