+Artikel 19 4

Artikel 19 4

(4)   Bis zum 17. März 2029 gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission online auf Folgendes Zugriff:

a)

eine aktuelle Liste ihrer Bodenbezirke und Bodeneinheiten gemäß Artikel 4 und Informationen zu ihrer geografischen Ausdehnung;

b)

eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung