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+Artikel 19 5 |
Artikel 19 5(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Ergebnis der Umsetzung des risikobasierten und schrittweisen Ansatzes gemäß Artikel 13, über die Methode gemäß Artikel 16 Absatz 1 und über ihre Festlegung dessen, was nach Ihrer Festlegung ein unannehmbares Risiko gemäß Artikel 16 Absatz 2 darstellt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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