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+Artikel 20 1 |
Artikel 20 1(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Ergebnisse der gemäß Artikel 9 durchgeführten Überwachung der Bodengesundheit und der gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertungen der Bodengesundheit in Form aggregierter Daten und das in Artikel 17 genannte Register. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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