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+Artikel 21 2 |
Artikel 21 2(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 13 und Artikel 16 Absatz 6 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 16. Dezember 2025 übertragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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