+Artikel 24 2

Artikel 24 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente und wissenschaftlichen Instrumente werden innerhalb der folgenden Fristen erstellt und entwickelt:

a)

in Bezug auf Buchstabe a bis zum 17. Dezember 2026;

b)

in Bezug auf Buchstaben b, c, e und j bis zum 17. Juni 2027;

c)

in Bezug auf Buchstabe i bis zum 17. Dezember 2027;

d)

in Bezug auf Buchstaben d, f, und g bis zum 17. Dezember 2028;

e)

in Bezug auf Buchstabe h bis zum 17. Dezember 2029.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung