+Artikel 24 3

Artikel 24 3

(3)   Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zur Anwendung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderen Interessenträgern. Der erste Austausch findet bis zum 17. März 2026 statt.

Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken und erlässt gegebenenfalls Empfehlungen oder Leitlinien an die Mitgliedstaaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung