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+Artikel 24 4 |
Artikel 24 4(4) Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, die für benachbarte Bodenbezirke, in denen grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Boden auftreten, vergleichbare Bodentypen vorliegen oder Landnutzung über die Grenze des Bodenbezirks hinweg erfolgt, zuständig sind, sich über bewährte Praktiken austauschen und sich um einen kohärenten Ansatz bei der Anwendung dieser Richtlinie bemühen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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