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Artikel 21Artikel 21 Eigenkontrolle Die Fluggesellschaften und die PNR-Zentralstellen überwachen die Einhaltung der ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener API-Daten. Bei den Fluggesellschaften umfasst die Überwachung eine häufige Verifizierung der in Artikel 17 genannten Protokolle. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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