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ANHANG




ANHANG

Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:

1. 

In Anhang I erhält der Abschnitt „Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen“ folgende Fassung:

„Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen

Das Programm regt die Verstärkung, den Aufbau und den Erwerb grundlegender Kapazitäten zur Sicherung der digitalen Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie in der Union an, indem es das industrielle Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Union im Bereich der Cybersicherheit stärkt und die Kapazitäten der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors zum Schutz der Bürger und Unternehmen vor Cyberbedrohungen verbessert, einschließlich durch Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148.

Die anfänglichen und gegebenenfalls nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels umfassen Folgendes:

1. 

Koinvestitionen mit Mitgliedstaaten in fortgeschrittene Cybersicherheitsausrüstung und -infrastruktur sowie Know-how im Bereich der Cybersicherheit, die für den Schutz kritischer Infrastrukturen und des digitalen Binnenmarkts insgesamt von wesentlicher Bedeutung sind. Solche Koinvestitionen könnten Investitionen in Quantencomputeranlagen und Datenressourcen für Cybersicherheit, die Lageerfassung im Cyberraum, einschließlich der nationalen Cyber-Hubs und der grenzübergreifenden Cyber-Hubs, die das europäische Warnsystem für Cybersicherheit bilden, sowie weitere Instrumente umfassen, die dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft in ganz Europa zugänglich zu machen sind;

2. 

Ausweitung der vorhandenen technologischen Kapazitäten und Vernetzung der Kompetenzzentren in den Mitgliedstaaten sowie Sicherstellung, dass diese Kapazitäten dem Bedarf des öffentlichen Sektors und der Industrie entsprechen, einschließlich durch Produkte und Dienstleistungen zur Stärkung der Cybersicherheit und des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt;

3. 

Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner cybersicherheits- und vertrauensfördernder Lösungen in allen Mitgliedstaaten. Zu einer solchen Einführung gehört auch die Stärkung der Produktsicherheit vom Design bis zur Kommerzialisierung der Produkte;

4. 

Unterstützung bei der Schließung der Kompetenzlücke im Bereich der Cybersicherheit unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses, beispielsweise durch die Angleichung der entsprechenden Qualifikationsprogramme, ihre Anpassung an die sektorspezifischen Bedürfnisse und die Erleichterung des Zugangs zu gezielten spezialisierten Schulungen;

5. 

Förderung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Reaktion auf schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle und Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes durch eine grenzüberschreitende Einführung von Cybersicherheitsdiensten, einschließlich der Unterstützung der Amtshilfe zwischen Behörden und der Einrichtung einer Reserve vertrauenswürdiger Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste auf Unionsebene.“

2. 

In Anhang II erhält der Abschnitt „Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen“ folgende Fassung:

„Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen

3.1. Anzahl der gemeinsam beschafften Cybersicherheitsinfrastrukturen oder -werkzeuge oder beider, auch im Rahmen des europäischen Warnsystems für Cybersicherheit

3.2. Anzahl der Nutzer und Nutzergemeinschaften, die Zugang zu europäischen Cybersicherheitseinrichtungen erhalten

3.3 Anzahl der Maßnahmen zur Unterstützung der Abwehrbereitschaft und der Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle im Rahmen des Cybernotfallmechanismus“.

▼C1

Zu diesem Rechtsakt wurde eine Erklärung abgegeben, die in ABl. C, C/2025/310, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/310/oj, zu finden ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung