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+Artikel 1 (3) |
Artikel 1 (3)Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) trägt diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (
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) bei.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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