+Artikel 7 (13)

Artikel 7 (13)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zu erlassen, um die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch eine entsprechende Anpassung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil zu ändern, wenn die Einhaltung der Mindestprozentsätze gemäß diesen Absätzen durch die mangelnde Verfügbarkeit oder übermäßige Preise von bestimmten recycelten Kunststoffen übermäßig erschwert wird. Bei der Evaluierung, ob eine solche Anpassung angemessen ist, bewertet die Kommission Anträge natürlicher oder juristischer Personen in Verbindung mit einschlägigen Informationen und Daten zur Marktlage für die Verbraucher-Kunststoffabfälle sowie den besten verfügbaren Nachweisen über die damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier, für die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder für die Umwelt. Die Kommission erlässt einen solchen delegierten Rechtsakt nur in Ausnahmefällen, wenn sich schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Sicherheit der Lebensmittelversorgung oder die Umwelt ergeben würden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung