+Artikel 8 (2)

Artikel 8 (2)

Die Kommission legt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um

a) 

Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;

b) 

Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen;

c) 

die Möglichkeit einzuführen, die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele durch die Verwendung von biobasierten Kunststoffrohstoffen anstelle von aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnenen Rezyklatanteilen zu erreichen, falls keine geeigneten Recyclingtechnologien für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 entsprechen, verfügbar sind;

d) 

gegebenenfalls die Begriffsbestimmung für biobasierten Kunststoff in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 zu ändern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung