+Artikel 15 (3)

Artikel 15 (3)

Die Erzeuger bewahren die in Anhang VII genannte technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung auf, und zwar

a) 

im Fall von Einwegverpackungen für fünf Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung;

b) 

im Fall von wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre ab dem Tag des Inverkehrbringens der Verpackung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung