+Artikel 26 Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen
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Artikel 26 Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 26 (1)
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. Bei diesen Wirtschaftsakteuren wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden.
Artikel 26 (2)
Die Erfüllung der Anforderungen durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung