+Artikel 29 (7)

Artikel 29 (7)

Die in Absatz 6 festgelegten Zielvorgaben gelten nicht für

a) 

Getränke, die im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sehr leicht verderblich sind, und Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, und ihre Ersatzprodukte der Codes 2202 99 11 und 2202 99 15 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 18 );

b) 

Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 9, 11, 12, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

c) 

aromatisierte Weinerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 );

d) 

Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben und Gemüse sowie andere gegorene Getränke des KN-Codes 2206 00;

e) 

alkoholbasierte alkoholhaltige Getränke, die unter die KN-Position 2208 fallen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung