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+Artikel 30 (1) |
Artikel 30 (1)Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 5 nachzuweisen, berechnen die Wirtschaftsakteure, die die Verpackungen verwenden, für jedes Ziel getrennt Folgendes:
a)
die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems darstellen;
b)
die Anzahl der von ihnen in einem Kalenderjahr verwendeten äquivalenten Einheiten aller der in Artikel 29 Absatz 1 oder 5, soweit zutreffend, aufgeführten Verpackungsformate, die nicht unter die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Formate fallen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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