+Artikel 33 (3)
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Artikel 33 (3)
Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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