+Artikel 42 Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme
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Artikel 42 Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 42 (1)
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Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle vor, einschließlich der nach den Artikeln 48, 50 und 52 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
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Artikel 42 (2)
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Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallvermeidungsprogrammen nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über die Vermeidung von Verpackungen, Verpackungsabfällen und achtlos in der Umwelt entsorgten Verpackungen vor, einschließlich der nach den Artikeln 43 und 51 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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