|
+Artikel 43 (1) |
Artikel 43 (1)Jeder Mitgliedstaat verringert die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle im Vergleich zu dem der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/270/EG für das Jahr 2018 gemeldeten pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle
a)
bis 2030 um mindestens 5 %,
b)
bis 2035 um mindestens 10 %,
c)
bis 2040 um mindestens 15 %. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|