+Artikel 43 (2)
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Artikel 43 (2)
Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu unterstützen, legt die Kommission im Wege von nach Artikel 56 Absatz 7 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten bis zum 12. Februar 2027 einen Korrekturfaktor fest, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Dieser Korrekturfaktor beruht auf dem Anteil des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen je Tourist und den Schwankungen der Zahl der Touristen im Vergleich zum Basisjahr 2018 und berücksichtigt das Potenzial zur Verringerung von Verpackungsabfällen im Tourismus.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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