Artikel 44 (1)
Jeder Mitgliedstaat erstellt innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 14 erlassenen ersten Durchführungsrechtsakts ein nationales Register, das dazu dient, die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Hersteller zu überwachen. Jedes nationale Register enthält Links zu Websites anderer nationaler Herstellerregister, um die Registrierung von Herstellern oder Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|