+Artikel 44 (14)

Artikel 44 (14)

Die Kommission erlässt bis zum 12. Februar 2026 Durchführungsrechtsakte, um das Format für die Eintragung im Register und für die Berichterstattung an das Register, die erforderliche Granularität der zu übermittelnden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien, die von den übermittelten Informationen abgedeckt sind, festzulegen.

Das Format für die Übermittlung der Informationen gemäß diesem Artikel muss interoperabel sein, auf offenen Standards und maschinenlesbaren Daten beruhen und über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragbar sein.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung