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Artikel 46 (2)
Sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine oder mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zugelassen, im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu erfüllen, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Organisation oder Organisationen für Herstellerverantwortung und die Hersteller, die keine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut haben, zusammen das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hinsichtlich der Tätigkeiten gemäß Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 und Artikel 50 abdecken. Die Mitgliedstaaten benennen einen unabhängigen Dritten, um zu überwachen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in koordinierter Weise erfüllen, oder betrauen die zuständige Behörde mit dieser Überwachung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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