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+Artikel 52 (1) |
Artikel 52 (1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:
a)
bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
b)
bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i)
50 % bei Kunststoffen,
ii)
25 % bei Holz,
iii)
70 % bei Eisenmetallen,
iv)
50 % bei Aluminium,
v)
70 % bei Glas,
vi)
75 % bei Papier und Karton;
c)
bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
d)
bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i)
55 % bei Kunststoffen,
ii)
30 % bei Holz,
iii)
80 % bei Eisenmetallen,
iv)
60 % bei Aluminium,
v)
75 % bei Glas,
vi)
85 % bei Papier und Karton. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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