+Artikel 52 (1)

Artikel 52 (1)

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Recyclingziele für ihr gesamtes Hoheitsgebiet zu erreichen:

a) 

bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

b) 

bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

i) 

50 % bei Kunststoffen,

ii) 

25 % bei Holz,

iii) 

70 % bei Eisenmetallen,

iv) 

50 % bei Aluminium,

v) 

70 % bei Glas,

vi) 

75 % bei Papier und Karton;

c) 

bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;

d) 

bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestprozentsätze in Bezug auf das Gewicht der jeweiligen spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:

i) 

55 % bei Kunststoffen,

ii) 

30 % bei Holz,

iii) 

80 % bei Eisenmetallen,

iv) 

60 % bei Aluminium,

v) 

75 % bei Glas,

vi) 

85 % bei Papier und Karton.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung