+Artikel 56 (1)

Artikel 56 (1)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr folgende Daten:

a) 

Daten über die Erfüllung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Daten über wiederverwendbare Verpackungen nach Anhang XII Tabelle 2;

b) 

den jährlichen Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, dicken Kunststofftragetaschen und sehr dicken Kunststofftragetaschen pro Kopf, getrennt für jede Kategorie entsprechend der Auflistung in Anhang XII Tabelle 4;

c) 

die in Anhang XII Tabelle 5 aufgeführte Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter die Verpflichtung zur Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen.

Die Mitgliedstaaten können auch Daten über den jährlichen Verbrauch an Tragetaschen aus anderen Materialien übermitteln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung