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Artikel 56 (6)Den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel übermittelten Daten liegt ein Bericht über die Anwendung von Artikel 53 Absätze 7 und 11 bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquoten enthält.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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